Vereinssatzung Soldurii e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 05.04.2014 in Neumünster.
Das letzte Mal geändert auf der Mitgliederversammlung am 13.11.2022
Vorbemerkung: Soweit in der Satzung geschlechterspezifische Formulierungen gewählt werden, gelten diese sowohl für das männliche als auch für das weibliche Geschlecht und diverse
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1) Der Verein trägt den Namen „Soldurii" in der Langform „Soldurii Hobbyclub“. Vormals mit der Langform
Soldurii Rollenspiel und Tabletop Verein.
2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen .
3) Die Eintragung erfolgt beim Amtsgericht Kiel.
4) Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster.
5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ergänzende Geschäftsordnungen
1) Um die einzelnen Vorgänge im Verein zu regeln, legt Soldurii zusätzlich zur Satzung ergänzende Geschäftsund/oder Vereinsordungen fest.
2) Folgende Geschäftsordnungen werden angelegt
§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins
1) Ziel des Vereins ist es, seinen Mitgliedern eine Plattform zur Ausübung, Pflege und Verbreitung ihrer
Hobbys zu geben, insbesondere auch die Jugend für die jeweiligen Hobbys zu begeistern und unter den
Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
2) Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist nicht gewünscht.
4) Die Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse - werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Der Verein ist politisch und religiös absolut neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern verschiedener Mitgliedsarten, Ehrenmitgliedern und
passiven Mitgliedern. Die Mitgliedsarten der ordentlichen Mitglieder regeln die Beitragsordnung.
3) Eine Probemitgliedschaft ist vorgesehen, der Umfang dieser wird, wie bei den anderen Mitgliedschaften,
durch die Beitragsordnung geregelt.
4) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, sondern im Übrigen
die Interessen des Vereins fördern.
5) Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Sie sind von jeglicher Verpflichtung der
Beitragszahlung zu befreien.
6) Ordentliche Mitglieder sind zu einem Mitgliedschaftsbeitrag verpflichtet, dessen Höhe sich nach der Art
der Mitgliedschaft richtet. Höhe des Mitgliedschaftsbeitrages und dafür gewährte Leistungen sind aus der
Beitragsordnung des Vereins zu entnehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2) Passive Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
3) Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, sofern ihre Mitgliedsart dies gestattet.
4) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und Spielmaterialien unter Beachtung
der Clubordnung zu benutzen. Nicht allen Beitragsarten stehen dabei die gleichen Möglichkeiten offen.
Welche Einrichtungen im Speziellen wie genutzt werden dürfen, regelt die Beitragsordnung.
5) Alle für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene
Auslagen, sofern die Verwendung der Mittel mit dem Vorstand abgesprochen wurde.
6) Alle Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des
Vereins erhalten sie keine Leistungen zurück.
7) Alle Mitglieder haben die Möglichkeit nach Rücksprache mit der Vereinsführung, Veranstaltungen und
Aktivitäten für den Verein zu planen und durchzuführen. Der Vorstand unterstützt dabei.
8) Alle Mitglieder sind verpflichtet:
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 2) Die Mitgliedschaft endet
6) Gegen den Beschluss aus §6 Abs. 5 ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
9) Eventuell über § 6 Absatz 8 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
1) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.
2) Der Verein erhebt Beiträge für die ordentlichen und passiven Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
3) Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsordnung, die gesondert durch die Mitgliederversammlung
beschlossen wird. Hierbei ist genau aufzuführen, welche Leistungen enthalten sind.
4) Beiträge werden entweder jährlich oder monatlich fällig. Welcher Beitrag in welchen Abständen fällig wird,
regelt die Beitragsordnung.
5) Die Mitgliederversammlung kann Umlagen beschließen. Diese ist auf die Höhe eines Jahresbeitrages des
Mitgliedes begrenzt.
6) Die aktive Spielbeteiligung kann durch den Vorstand bei Beitragsrückständen untersagt werden.
§ 8 Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind:
§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied alleine vertreten
3) Die Positionen des Kassenwartes, des Schriftführers und sonstiger Posten werden durch die drei
Vorstandsmitglieder ausgeführt oder delegiert. Die Verantwortlichkeiten sind in einer Geschäftsordnung
festzuhalten.
4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder wird bis zur Neuwahl der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Die Amtszeit ist nicht zeitlich begrenzt.
6) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Dies muss nicht persönlich erfolgen, sondern kann auch auf digitalem Wege geschehen.
7) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein finanziell belasten, braucht der Vorstand einen Vorstandsbeschluss, der protokolliert werden muss.
8) Ein Mitglied kann in Ausnahmefällen auch mehrere Vorstandsämter gleichzeitig besetzen. Dies kann dazu führen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.
9) Der alte Vorstand bleibt bis zu einer Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
10) Die Ergebnisse der Vorstandsversammlung sind zu protokollieren und durch den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, spätestens bis zur Mitte des Kalenderjahres
durch den Vorstand einzuberufen.
3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens
zwei Wochen per E-Mail einzuladen.
4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er
verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der
Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
5) Die Mitgliederversammlungen sind immer beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder
erscheinen. Alle Abstimmungen erfolgen immer mit einfacher Mehrheit, es sei denn diese Satzung, eine
Vereinsordnung oder das Gesetz sehen etwas anderes vor.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung ein vom 1.
Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Verein angehört.
2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe
kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die
Satzung dem entgegenstehen.
4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied
beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Ergibt ein zweiter Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los.
6) Die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 13 Satzungsänderung
1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der
Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
2) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen.
§ 14 Vermögen
1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes
verwendet.
2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 15 Vereinsauflösung
1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der
abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3) Das gesamte Inventar ist zu verkaufen und zusammen mit dem Vermögen des Vereines einer
gemeinnützigen Organisation zu spenden. Welche dies sein wird bestimmt die auflösende
Mitgliederversammlung.
Die vorstehende Satzung wurde am 13.11.2022 in Neumünster von der
Mitgliederversammlung beschlossen.